Erklärung:
Der § 314 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gibt der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) das Recht, Versicherern zu untersagen, Zahlungen an Kunden zu leisten, wenn dies die Finanzlage des Unternehmens gefährden würde.
Das bedeutet:
Kunden haben kein garantiertes Recht auf Auszahlung, auch wenn ihre Verträge Leistungen vorsehen. Im Ernstfall kann die BaFin anordnen, dass Versicherer gar keine oder nur reduzierte Leistungen erbringen. Selbst garantierte Rentenzahlungen oder Kapitalauszahlungen können einfach ausgesetzt werden.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 314 Abs. 1 VAG – Eingriffsbefugnisse der BaFin:
„Die Aufsichtsbehörde kann einem Unternehmen untersagen, Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen zu erfüllen, soweit dies zur Abwendung einer drohenden Bestandsgefährdung des Unternehmens erforderlich ist.“
§ 314 Abs. 2 VAG – Maßnahmen:
„Maßnahmen nach Absatz 1 können insbesondere darin bestehen, dass das Unternehmen:
Leistungen aus Versicherungsverträgen nur noch teilweise oder gar nicht mehr erbringt, die Kündigung von Versicherungsverträgen zeitweise untersagt.“
Weitere relevante Paragrafen im VAG:
§ 300 VAG – Die BaFin kann anordnen, dass Versicherer Maßnahmen zur Sicherung ihrer Zahlungsfähigkeit treffen.
§ 134 VAG – Versicherer dürfen Ausschüttungen an Kunden begrenzen, wenn die Solvenz in Gefahr ist.
Folgen für Kunden:
Kein Recht auf garantierte Leistungen, wenn sich der Versicherer in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Laufende Rentenzahlungen können gekürzt oder gestrichen werden. Kündigungen und Kapitalentnahmen können gesetzlich untersagt werden.
💡 Fazit:
Mit § 314 VAG ermöglicht der Staat eine gesetzliche Enteignung, indem er Versicherern erlaubt, vertragliche Leistungen nicht zu erbringen.